{"id":882,"date":"2025-11-26T09:32:00","date_gmt":"2025-11-26T08:32:00","guid":{"rendered":"https:\/\/mmielke.de\/?p=882"},"modified":"2025-12-03T09:40:13","modified_gmt":"2025-12-03T08:40:13","slug":"sachzuwendungen-an-arbeitnehmer-z-b-anlaesslich-von-betriebs-oderweihnachtsfeiern-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mmielke.de\/index.php\/sachzuwendungen-an-arbeitnehmer-z-b-anlaesslich-von-betriebs-oderweihnachtsfeiern-2\/","title":{"rendered":"Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z.B. anl\u00e4sslich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)"},"content":{"rendered":"\n<p>Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grunds\u00e4tzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten f\u00fcr die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verg\u00fcnstigungen:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbliche <strong>Aufmerksamkeiten<\/strong> aus einem besonderen pers\u00f6nlichen Anlass (z.B. Blumen,Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht \u00fcberschreitet; Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge fallen ebenfalls nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sonstige Sachbez\u00fcge <\/strong>(z.B. auch Gutscheine oder Geldkarten) bleiben grunds\u00e4tzlich steuerfrei, wenn der Wert \u2013 ggf. zusammen mit weiteren Sachbez\u00fcgen \u2013 die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht \u00fcbersteigt (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>teurere Sachzuwendungen <\/strong>(z.B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder f\u00fcr VIP-Eintrittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer f\u00fcr alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30% \u00fcbernehmen (vgl. \u00a7 37b EStG). Insoweit pauschal versteuerte Zuwendungen sind aber regelm\u00e4\u00dfig nicht sozialversicherungsfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuwendungen an Arbeitnehmer anl\u00e4sslich von <strong>Betriebsveranstaltungen<\/strong> (z.B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei h\u00f6chstens zwei Veranstaltungen j\u00e4hrlich f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr einen den Freibetrag \u00fcbersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer) \u00fcbernehmen (\u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p>Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier \u00fcberreicht werden, k\u00f6nnen ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach \u00a7 37b EStG mit 30% pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich f\u00fcr alle Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsger\u00e4ten (einschlie\u00dflich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubeh\u00f6r an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (\u00a7 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung; das gilt z.B. auch f\u00fcr damit im Zusammenhang stehende Telekommunikationskosten. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten \u00dcbereignung dieser Ger\u00e4te \u2013 einschlie\u00dflich der Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers f\u00fcr die Internetnutzung \u2013 liegt allerdings Arbeitslohn vor, der mit 25% pauschal (zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (\u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grunds\u00e4tzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten f\u00fcr die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verg\u00fcnstigungen: \u00dcbliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen pers\u00f6nlichen Anlass (z.B. 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