Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe
Für die (geplante) Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern – deren Gewinn höchstens 200.000 Euro beträgt – können die steuerlichen Effekte durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von bis zu 50% der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgezogen werden. Bei erfolgter Investition kommt zudem eine Sonderabschreibung von bis zu 20% in den ersten 5 Jahren in Betracht. Die Begünstigung nach § 7g EStG setzt u. a. voraus, dass das Wirtschaftsgut sowohl im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung als auch im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.
In Fällen der unterjährigen Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entsteht in der Regel ein sog.
Rumpfwirtschaftsjahr. Bislang war umstritten, ob für Wirtschaftsgüter, die im Vorjahr angeschafft bzw. hergestellt wurden, die Begünstigungen nach § 7g EStG entfallen.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu – entgegen der Praxis der Finanzverwaltung – entschieden, dass die zeitliche Nutzungsvoraussetzung durch die Verwendung des Begriffs „Wirtschaftsjahr“ keine zwingende Nutzung über einen Zwölf-Monats-Zeitraum im Folgejahr erfordert, sondern diese auch in Fällen von Rumpfwirtschaftsjahren erfüllt ist.
Beispiel:
A ist Inhaber eines Einzelunternehmens. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2018 machte er für den geplanten Erwerb eines Kleintransporters einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Im Februar 2020 erfolgte die tatsächliche Anschaffung des Transporters. Dieser wurde bis zur Aufgabe des Betriebs im Juli 2021 ausschließlich betrieblich genutzt. Der Transporter erfüllt die (zeitlichen) Nutzungsvoraussetzungen hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, ob auch der Fall einer nur wenige Tage umfassenden Nutzung begünstigt ist.