Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, um den wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu bewältigen. Mit Wirkung ab 2021 wurde eine sog. Gleitzonenregelung eingeführt, wonach Einkommensteuerpflichtige erst dann (sukzessive) mit dem Weiterlesen…