Geplante Änderungen zum Jahressteuergesetz 2020

Veröffentlicht von Steffen0807 am

Geplante Änderungen zum Jahressteuergesetz 2020

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 202011 enthält zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen; besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Investitionsförderung nach § 7g EStG bereits für 2020 verbessert
    werden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf soll es bei der mindestens 90 %igen betrieblichen
    Nutzung bleiben, wobei künftig auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein sollen. Die
    einheitliche Gewinngrenze soll 150.000 Euro betragen.
  • Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie „zusätzlich
    zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Diese Voraussetzung ist nur dann noch erfüllt, wenn
    1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen
    Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
    4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

    Damit wird eine Verwaltungsregelung in das Gesetz übernommen, die Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuervergünstigungen ausschließen soll.
  • Derzeit können bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Ab 2021 soll diese Grenze (wieder) auf 50% gesenkt werden.
    Beträgt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschuss-Prognose zu erstellen; nur bei einem prognostizierten positiven Totalüberschuss ist dann der vollständige Werbungskostenabzug zulässig.
  • Durch eine Regelung im Umsatzsteuerrecht soll „klargestellt“ werden, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist und keine Wirkung für die Vergangenheit entfaltet. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug erst dann möglich ist, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt bzw. nachdem eine fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Das entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE).
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