Gesetzesänderungen ab 01.01.2025
Ob Aufbewahrungsfristen oder Kinderbetreuungskosten, ob Unterhaltszahlungen oder Grenzen des Gesamtumsatzes bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung – wie jedes Jahr treten auch zum Jahresanfang 2025 eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen vor.
- Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt, und zwar für alle Belege, deren 10-jährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Der als Sonderausgaben abziehbare Anteil der Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird von 2/3 auf 80% der Aufwendungen angehoben, sodass der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro ansteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
- Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können nur noch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person geleistet werden; Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 EStG).
- Die Grenzen für den Gesamtumsatz bei der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung werden von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für das Vorjahr und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr angehoben (§ 19 UStG).
Neu eingeführt wird ein Besonderes Meldeverfahren für inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen (§ 19a UStG). - Im neuen § 34a UStDV werden die Mindestangaben für Rechnungen von Kleinunternehmen festgelegt (siehe hierzu Nr. 4 in diesem Informationsbrief).
- Die Grenze, bei deren Überschreiten vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sind, wird von 7.500 Euro auf 9.000 Euro Vorjahresumsatzsteuer angehoben.