Allgemein
Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche beim Erwerb noch zu errichtender Gebäude
Neu zu errichtende Immobilien werden häufig bereits vor Baubeginn bzw. Fertigstellung erworben. Ist der Gegenstand des Erwerbs das bebaute Grundstück, d. h., der Kauf des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes sind miteinander verbunden, unterliegt der Vorgang insgesamt der Grunderwerbsteuer. Im Zuge der Fertigstellung fallen oftmals zusätzlich zum Kaufpreis zu Weiterlesen…