Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bei kleineren Mängeln

Veröffentlicht von Steffen0807 am

Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW kann – statt mit der 1%-Regelung – durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit dem tatsächlich darauf entfallenden Kostenanteil erfolgen. Dieses muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Für betrieblich bzw. beruflich veranlasste Fahrten sind mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt, Reiseziel, Reisezweck, aufgesuchte Geschäftspartner sowie Angaben zu etwaigen Umwegfahrten aufzuzeichnen. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk. Für Privatfahrten ist die Kilometerangabe ausreichend.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht in einem aktuellen Urteil davon aus, dass kleinere Mängel und Ungenauigkeiten nicht zu einer Verwerfung des Fahrtenbuchs insgesamt führen. Im entschiedenen Fall wurden teilweise Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendet. Bei Hotelübernachtungen auf Dienstreisen wurde auf eine genauere Angabe verzichtet, diese wurden lediglich mit „Hotel“ gekennzeichnet. Auch ergaben sich kleinere Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und den Kilometern entsprechend einem Routenplaner.

Die genauere Bedeutung der Angaben zu den aufgesuchten Kunden ließen sich aber einer zusätzlich geführten
Kundenliste entnehmen. Auch die fehlenden Ortsangaben der Hotels konnten durch Reisekostenunterlagen bzw. Hotelrechnungen ersetzt werden, da diese sich auf wenige Fälle im Jahr beschränkten. Trotz kleinerer Mängel des Fahrtenbuchs wurde noch von einer hinreichenden Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgegangen.

Das Gericht führte zudem aus, die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürften nicht
überspannt werden, da ansonsten die Pauschalierungsmöglichkeit der 1%-Regelung praktisch nicht mehr
widerlegt werden könnte.

Kategorien: Allgemein