Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
Säumniszuschläge entstehen, wenn eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt wurde; bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen (Schonfrist) werden diese regelmäßig nicht erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fallen automatisch 1 % (12% pro Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an. Neben ihrer Funktion als Druckmittel Weiterlesen…