Allgemein
Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen
Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich weitere eigenständige Rechtsbeziehungen eingehen und z.B. auch Mietverträge abschließen, ohne dass die Zahlungen daraus als Arbeitslohn zu behandeln sind. Die daraus erzielten Einkünfte sind der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Solche Vertragsverhältnisse können z.B. die Vermietung einer Garage zum Unterstellen eines Dienstwagens oder die Vermietung eines Weiterlesen…