Allgemein
Betriebsgewöhnlich Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Weiterlesen…